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Ausländerbewilligungen

ERSTMALIGE ERTEILUNG EINER AUSLÄNDERRECHTLICHEN BEWILLIGUNG

Nach der Einreise in die Schweiz müssen sie sich persönlich bei der zuständigen Einwohnerkontrolle melden und ein Aufenthaltsgesuch einreichen, wenn der Aufenthalt länger als drei Monate oder 90 Arbeitstage dauern soll. Ein Umzug innerhalb des Kantons sowie in einen anderen Kanton muss innert 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle der neuen Wohngemeinde gemeldet werden. Jedes Familienmitglied hat persönlich am Schalter der Einwohnerkontrolle zu erscheinen. 

Das Aufenthaltsgesuch mit dem gewünschten Aufenthaltszweck wird von der Einwohnerkontrolle direkt ans Migrationsamt Kanton Zürich weitergeleitet. Wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung erfüllt sind, stellt das Migrationsamt den entsprechenden Ausländerausweis aus.

VERLÄNGERUNG DER KONTR0LLFRIST / AUFENTHALTSBEWILLIGUNG

Inhaberinnen und Inhaber der Ausländerausweiskategorien B, C und L erhalten jeweils zwei Monate vor Ablauf der Bewilligung die Verfallsanzeige zugestellt. Sie sind verpflichtet, rechtzeitig jeweils mindestens zwei Wochen vor Ablauf ihrer Bewilligung, die Verlängerung bei der Einwohnerkontrolle, zu beantragen. Die Einwohnerkontrolle bearbeitet das Gesuch und leitet es an das Migrationsamt des Kantons Zürich weiter. Jedes Familienmitglied hat persönlich am Schalter der Einwohnerkontrolle zu erscheinen. 

Folgende Unterlagen sind den Einwohnerdiensten vorzulegen:

  • Kontrollfristverlängerung (C), Verfallsanzeige (B), Aufenthaltsgesuch (L)
  • Ausländerausweis (im Original)
  • Reisepass
  • Gebühr Migrationsamt

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